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Anspruch auf bessere,
digitale Hörgeräte
Nach einem (bislang
nicht veröffentlichten)
Grundsatzurteil des
Bundessozialgerichtes
(BSG) haben schwer
hörbehinderte Menschen
Anspruch auf digitale
Hörgeräte, auch
wenn deren Kosten
über den Festbeträgen
der Krankenkassen liegen.
Der 3. Senat des
BSG entschied, dass
die Krankenkassen für
solche Hörgeräte aufzukommen
haben, die
nach dem Stand der
Medizintechnik die
bestmögliche Angleichung
an das Hörvermögen
Gesunder erlauben
und gegenüber
anderen Hörhilfen viele
Gebrauchsvorteile
im
Alltag bieten. Bei Vorliegen
dieser Kriterien
müssen auch die sehr viel teureren digitalen Hörgeräte von der Krankenversicherung
übernommen werden.
Dieses Urteil ist von großer Bedeutung zur Durchsetzung des Anspruchs
auf Versorgung mit den notwendigen Hilfsmitteln. Im Jahr 2002 hatte das
Bundesverfassungsgericht entschieden, das Verfahren zur Festsetzung von
Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sei zwar rechtmäßig, das Sachleistungsprinzip
gelte jedoch weiterhin und Versicherte müssten sich nicht
mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben (BVerfG, 17. Dezember 2002
– AZ 1 BvL 28 / 95). Von Betroffenen wird immer wieder bemängelt, dass
Hilfsmittel für die Festbeträge gelten, in der Praxis nicht zu den Festbeträgen
erhältlich und Aufschläge selbst zu zahlen seien. Dies betrifft auch
Sehhilfen und Einlagen.
Mit der oben zitierten Entscheidung hat das BSG bestätigt, dass Festbeträge
keine absoluten Höchstbeträge sind. Auch schiebt dieses Urteil einer
möglichen Entwicklung den Riegel vor, für weitere Hilfsmittel Festbeträge
in unzureichender Höhe festzusetzen.
Beitrag aus der SoVD Zeitung Februar 2010
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