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Festbetrag muss nicht zwingend Höchstbetrag sein
Horst_Erdmanski/SoVD
Soziales

Anspruch auf bessere, digitale Hörgeräte

Nach einem (bislang nicht veröffentlichten) Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes (BSG) haben schwer hörbehinderte Menschen Anspruch auf digitale Hörgeräte, auch wenn deren Kosten über den Festbeträgen der Krankenkassen liegen.



Der 3. Senat des BSG entschied, dass die Krankenkassen für solche Hörgeräte aufzukommen haben, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hörhilfen viele Gebrauchsvorteile im Alltag bieten. Bei Vorliegen dieser Kriterien müssen auch die sehr viel teureren digitalen Hörgeräte von der Krankenversicherung übernommen werden.

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung zur Durchsetzung des Anspruchs auf Versorgung mit den notwendigen Hilfsmitteln. Im Jahr 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, das Verfahren zur Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sei zwar rechtmäßig, das Sachleistungsprinzip gelte jedoch weiterhin und Versicherte müssten sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben (BVerfG, 17. Dezember 2002 – AZ 1 BvL 28 / 95). Von Betroffenen wird immer wieder bemängelt, dass Hilfsmittel für die Festbeträge gelten, in der Praxis nicht zu den Festbeträgen erhältlich und Aufschläge selbst zu zahlen seien. Dies betrifft auch Sehhilfen und Einlagen.

Mit der oben zitierten Entscheidung hat das BSG bestätigt, dass Festbeträge keine absoluten Höchstbeträge sind. Auch schiebt dieses Urteil einer möglichen Entwicklung den Riegel vor, für weitere Hilfsmittel Festbeträge in unzureichender Höhe festzusetzen.

Beitrag aus der SoVD Zeitung Februar 2010

 
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